§ 1 Name und Sitz
Der am 27.10.2010 gegründete Verein trägt den Namen „Combat Sports Lübeck“, und hat seinen Sitz in Lübeck. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecks im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein gutes und regelmäßiges Trainingsangebot, Kurs und andere geeignete Maßnahmen. Der Verein legt Wert auf das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Mitglieder.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich anhand des Aufnahmeantrages an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Bei Neuzugängen ist der Vorstand berechtigt vor deren Trainingsbeginn eine sportärztliche Untersuchung zu fordern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden.
Formen der Mitgliedschaft: Im Rahmen der Mitgliedschaft sind folgende Formen der Mitgliedschaft möglich.
5.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Durch Anerkennung des Vorstandes über die Vereinsmitgliedschaft wird der Antragsteller zu einem ordentlichen Vereinsmitglied mit seinem dazugehörigen Rechten und Pflichten.
5.2 aktive/passive Mitgliedschaft
Alle ordentlichen Mitglieder, die am Vereinsleben aktiv teilnehmen zählen zu den aktiven Mitgliedern. Ordentliche Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit für einen begrenzten Zeitraum ihr aktive ordentliche Mitgliedschaft in eine passive ordentliche Mitgliedschaft zu ändern. Dadurch können sie von verschiedenen Pflichten entbunden werden, behalten jedoch ihre Rechte. Eine Änderung in eine passive Mitgliedschaft ist bei dem Vorstand schriftlich zu beantragen, dem Vorstand allein obliegt darüber die Entscheidung.
5.3 außerordentliche Mitgliedschaft
Personen, die für einen begrenzten Zeitraum die Mitgliedschaft beantragen, zählen zu den außerordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder können an den ihnen zugewiesenen Veranstaltungen teilnehmen, besitzen aber kein Wahl- und Stimmrecht. Die Aufnahme erfolgt den Punkten 1-4 des §3 entsprechend, die Mitgliedschaft endet automatisch nach dem in dem Aufnahmeantrag angezeigtem Zeitraum und ist maximal auf ein halbes Jahr begrenzt. Nach Ablauf der außerordentlichen Mitgliedschaft, kann auf erneuten Antrag die Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft geändert werden. Eine Entscheidung obliegt allein dem Vorstand.
5.4 Ehrenmitglied
Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erteilt werde. Es können nur Personen zum Ehrenmitglied ernannt werden, die sich für die Belange des Vereines und/oder Sport besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft, sind aber von deren Pflichten befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Tod
- Ausschluss aus dem Verein
Die Austritterklärung ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur vereinbarten Vereinsmitgliedschaft möglich.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
3.2 wegen Missachtung gegen Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3.3 wegen Zahlungsrückständen, die trotz zweimaliger Mahnung drei Monatsbeiträge überschreiten,
3.4 wegen eines schweren Verstoßes gegen das Ansehen und der Interessen des Vereines oder Missbrauch der Mitgliedschaft
3.5 wegen grob unsportlichen Verhaltens und unehrenhafter Handlung.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Mittel des Vereines.
§ 5 Beiträge, Gebühren und Umlagen
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen monatlichen Beitrag der bargeldlos erhoben wird. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Über die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und etwaige Umlagen stimmt die Mitgliederversammlung ab, soweit dies nicht in der Beitragsordnung geregelt wird.
Der Verein kann ferner ein Entgelt für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen des Vereins erheben. Die Beschlussverfassung obliegt dem Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Beiträge und Umlagen zu ermäßigen und/oder Zahlung zu stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben die Ordnungen und die Satzung des Vereins anzuerkennen, sie haben sich an die Anordnung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu halten.
Die Mitglieder sind zu der Zahlung der Beiträge und Umlagen, die der Verein erhebt verpflichtet.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, sowie das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen auszuüben.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht allen ordentlichen Mitgliedern des Vereines vom vollendete 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereines.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Weitere Organe können bei Bedarf vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung berufen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in einer zweiwöchigen Frist durch den Vorstand. Sie erfolgt durch den Aushang in den Trainingsstätten unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
3.1 der Vorstand beschließt,
3.2 ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand einen schriftlichen Antrag stellt
3.3 oder es das Interesse des Vereines erfordert.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Dies muss u.a. folgende Punkte enthalten:
4.1 Bericht des Vorstandes
4.2 Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
4.3 Entlastung des Vorstandes
4.4 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Anträge können gestellt werden:
7.1 von den Mitgliedern
7.2 vom Vorstand
7.3 und wenn vorhanden von weiteren Organen des Vereines
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit den Dringlichkeitsantrag annimmt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Der Verein wird durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Aus besonderen Gründen kann der Verein von einem einzigen Verstandsmitglied vertreten werden. Für den Fall müssen die beiden anderen Vorstandsmitglieder eine Vollmacht unterzeichnen.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheidung eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilung und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
4.1 Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die ihm durch die Satzung und/oder Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben und über laufende Vereinsangelegenheiten, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
4.2 Die Beschlüsse im geschäftsführenden Vorstand werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, ist er nicht anwesend, so ist sein Stellvertreter der Sitzungsleiter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeit hauptberuflicher Kräfte bedienen.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, sowie weiter durch den geschäftsführenden Vorstand berufenen Personen.
6.1 Der Gesamtvorstand leitet den Verein, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes gehört. Zu seinen Aufgaben gehören:
6.1.1 die Durchführung der Beschlüsse
6.1.2 die Behandlung von Anregungen aus den Ausschüssen und Abteilungen
6.1.3 die Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
6.2 Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandmitglieder es beantragen. Die Beschlüsse im Gesamtvorstand werden mit der Stimmengleichheit gefasst. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüssen bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden
Der Aufgabenbereich der Ausschüsse wird vom Vorstand festgelegt.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
§ 12 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften gem. §9 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.
Die Abteilungen können ohne vorherige Zustimmung durch den Vorstand keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen.